Dieter Kunz Rechtsanwalt in Lübeck Fachanwalt für Sozialrecht
Dieter KunzRechtsanwalt in Lübeck  Fachanwalt für Sozialrecht

Allgemeines zum Sozialrecht

 

 

Vorbemerkung:

Der Einfachheit halber benutze ich nachfolgend in der Regel die sächliche oder männliche Form, obwohl weibliche und männliche Komponenten in ihren vielfältigsten Erscheinungsformen sowohl in unserem Rechtssystem als auch meiner persönlichen Überzeugung völlig gleichberechtigt nebeneinander existieren. Ich bitte die Leserinnen dieser Website um Nachsicht und erlaube mir den entlastenden Hinweis, dass auch die Sozialgesetze noch weitestgehend von der sächlichen oder männlichen Form dominiert werden.

 

 

Unter der Geltung des Grundgesetzes ist die Sozialstaatlichkeit (Art. 20 Absatz 1) neben Demokratie und Rechtsstaat  d a s  wichtigste rechtliche, gesellschaftliche und politische Prinzip der Bundesrepublik Deutschland geworden. Engagierte Sozialrechtler halten ihr Rechtsgebiet daher nicht ganz unbescheiden für "die Krone des Rechtsstaats".

 

In Gesetzesform gegossen wird diese Sozialstaatlichkeit durch das Sozialgesetzbuch (nachfolgend SGB) mit seinen aktuell zwölf Büchern (SGB I - XII) und weiteren, in § 68 Erstes Buch Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil (SGB I) genannten besonderen Gesetzen (etwa dem BAföG, dem Bundesversorgungsgesetz oder dem Wohngeldgesetz).

 

Kernaufgabe des SGB ist, "zur Verwirklichung sozialer Gerechtigkeit und sozialer Sicherheit Sozialleistungen einschließlich sozialer und erzieherischer Hilfen zu gestalten" (§ 1 Abs.1 Satz 1 SGB I). Ähnlich der allgemein bekannten Formel des Art.1 Grundgesetz  - "Die Würde des Menschen ist unantastbar" - sichern Sozialleistungen in letzter Konsequenz ein menschenwürdiges Dasein, ein (sozio-kulturelles) Existenzminimum und den gemeinschaftlich-solidarischen Ausgleich für besondere Belastungen und Leistungen.

 

In den vier Zweigen der klassichen Sozialversicherung, die, wie der Name schon sagt, als (Teilkasko-)Versicherung mit Beitragszahlung auf der einen und Versicherungsleistungen bei Eintritt des Versicherungsfalls auf der anderen Seite ausgebaut sind, werden neben umfangreichen Leistungen der Rehabilitation vor allem Geldleistungen zur Erhaltung eines Lebensstandards erbracht. Die Höhe der Geldleistungen richtet sich - anders als bei den im Rahmen staatlicher Fürsorge gewährten Grundsicherungsleistungen (Alg II, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Hilfe zum Leben, letztlich auch BAföG, BAB etc., Asylbewerberleistungen) nicht nach dem Existenzminimum, sondern dem zuvor erreichten Einkommensniveau und der Höhe der daraus gezahlten Beiträge. Dies gilt für die auch im Sozialrecht (nicht nur bei der privaten KfZ-, Haftpflicht- oder Hausratsversicherung) so genannten Versicherungsfälle Arbeitslosigkeit, Krankheit, Arbeits-/Wegeunfall, Berufskrankheit, Erwerbsminderung, Alter bzw. Tod.

 

Sozialrecht regelt nicht soziales Recht als Gegensatz zu unsozialem Recht, sondern Sozialrecht umfasst alle Leistungsansprüche, Rechte und Pflichten der in unserem Land lebenden Menschen gegenüber Sozialleistungsträgern (Körperschaften, Anstalten und Behörden, § 12 SGB I), also den gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen, der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung, der Bundesagentur für Arbeit, den Jobcentern, den Gemeinden, Städten, Kreisen, deren Verbänden, den Ländern und der Bundesrepublik Deutschland selbst.

 

Anders als im Zivilrecht, das jedem von uns alltäglich beim Einkaufen, Autofahren, Wohnen, aber auch im familiären Zusammenleben begegnet und diese Begegnung "auf Augenhöhe" stattfinden läßt, steht im Sozialrecht praktisch immer eine Behörde (Leistungsträger) einem hilfesuchenden Bürger (Leistungsberechtigten) gegenüber. Nur in gesetzlich geregelten Ausnahmefällen tritt einem der Leistungsträger "auf Augenhöhe" gegenüber, um öffentlich-rechtlichen Vertrag abzuschliessen: Klassiker hier sind die Eingliederungsvereinbarungen mit der Bundesagentur für Arbeit beim Bezug von Alg oder mit dem Jobcenter bei Beziehern von Alg II.

Egal ob "Augenhöhe" oder nicht, kann es aus den verschiedensten Gründen erforderlich werden, sich anwaltlichen Beistand zu sichern - und hier setzt meine Tätigkeit für Sie an:

 

  • Sie über Ihre Rechte auf Sozialleistungen zu beraten,
  • dabei die Ihnen obliegenden gesetzlichen Mitwirkungspflichten in Ihrem wohlverstandenen  Eigeninteresse nicht aus den Augen zu verlieren
  • und gegenüber den Sozialleistungsträgern sowohl im Verwaltungsverfahren als auch vor Gericht für die Gewährung und Durchsetzung der Sozialleistungsansprüche zu sorgen.

 

Zwei wichtige Hinweise erlaube ich mir:

 

  • Engagierte und fachkundige anwaltliche Interessenvertretung kostet Geld, von dem der Rechtsanwalt seinen Lebensunterhalt bestreitet. Im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) wird dieses Geld als Gebühr, im normalen Sprachgebrauch auch als Honorar bezeichnet. Näheres finden Sie unter Meine Gebühren.

In vielen Fällen wird es aber zunächst gar nicht erforderlich sein, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, denn die Sozialleistungsträger unterliegen sehr weitgehenden, gesetzlich vorgeschriebenen Informations- und Beratungspflichten, auf deren Einhaltung Sie als Leistungsempfänger bestehen sollten! Kosten entstehen Ihnen dadurch nicht, denn die hoheitliche Information und Beratung hat kostenfrei zu erfolgen! Gesetzliche Grundlage sind §§ 13 - 15 SGB I und weitere Sonderregelungen in den einzelnen Büchern des SGB.

Beratungstipp: Lassen Sie sich nicht so leicht abwimmeln! Formulieren Sie selbstbewusst konkrete Fragen zu Ihrem Fall und lassen Sie sich nicht mit Broschüren, Merkblättchen, Formularen etc. abspeisen! Würden sich diese Materialien wirklich selbst erklären und allen Leistungsempfängern im Einzelfall hinreichende Hilfe sein, wären eine ganze Reihe von Kolleginnen und Kollegen sowie ich selbst brotlos.

Bitten Sie um eine schriftliche Zusammenfassung der Auskunft oder zumindest der wichtigsten Aussagen und notieren Sie Datum und Namen des Beraters, vor allem bei telefonischen Auskünften!

Wenn Leistungsträger nicht, unvollständig oder unrichtig beraten, haben sie im Rahmen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs dafür zu haften.

 

  • In der Sozialverwaltung werden täglich massenhaft Entscheidungen in Form von Verwaltungsakten getroffen. Dabei machen Menschen und Maschinen Fehler, aber die weitaus meisten Entscheidungen sind tatsächlich gesetzeskonform, also "richtig".                  In diesen Fällen lohnen sich kein Widerspruch, keine Klage, und darauf werde ich Sie in der Beratung auch ausdrücklich hinweisen. So gern ich beruflich streite, so sehr lehne ich aussichtslosen Streit ab. Und unsachliches Verhalten ist einem Anwalt nicht nur standesrechtlich untersagt (§ 43a Abs. 3 BRAO), sondern entspricht auch meinem Verständnis von Professionalität, Respekt und Zielführung. Eine scharfe Formulierung hier und dort, eine Prise Ironie dann und wann, selbstachtsame Auflehnung gegen simple Rechthaberei oder Inkompetenz gönne und verzeihe ich mir allerdings ... und weiß mich von § 43a Abs. 3 BRAO verstanden.

 

Letztlich wird es aber in den - und angesichts knapper werdender Finanzen im Sozialbereich immer öfter vorkommenden - Fällen fehlerhafter Ermessensausübung, fehlerhafter Gutachten, unvollständiger Sachverhaltsaufklärung, Kompetenzstreitigkeiten oder schlichter Verschleppung (nach der alten Verwaltungsweisheit: lass eine Sache nur lang genug liegen, dann erledigt sie sich von selbst) unvermeidbar sein, juristisch gegen den zuständigen Leistungsträger vorzugehen.

 

 

Nachfolgend sind typische Problemlagen in verschiedenen  Lebenssituatioen und daraus erwachsende Ansprüche auf Sozialleistungen aufgeführt, um Ihnen einen ersten Überblick zu geben und den möglichen Rahmen meiner anwaltlichen Tätigkeit für Sie näher zu fassen. Klicken Sie auf ein Stichwort, um zu dem jeweiligen Überblick zu gelangen.

 

 

 

Besonderes zum Sozialrecht

Dieter Kunz

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht

Hartengrube 28
23552 Lübeck

Telefon: 0451 / 70988840

FAX: 0451 / 70988841

e-Mail: info@ra-kunz-hl.de

 

Termine nach Vereinbarung

Zulassungs- u. Aufsichtsbehörde:
Schleswig-Holsteinische RAK
Gottorfstr.13, 24837 Schleswig
 
Für meine anwaltliche Tätigkeit gelten die Regelungen der BRAO und BORA sowie des RVG, die als Download auf der Website der BRAK verfügbar sind.

 

Allgemeine Information nach § 36 VSBG:

Für vermögensrechtliche Streitigkeiten aus dem Mandatsverhältnis ist die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft, Rauchtr. 26, 10787 Berlin, www.s-d-r.org, zuständig.

Ich bin grundsätzlich bereit, an Streitbeilegungs-verfahren bei der Schlichtungsstelle der Rechts-anwaltschaft teilzunehmen.

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Berufshaftpflicht:

R+V Allgemeine Versicherung AG

Raiffeisenplatz 1

65189 Wiesbaden

USt-IdNr.: DE 295012268

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