Grundsätzlich richten sich die Gebühren nach der Art der rechtsanwaltlichen Dienstleistung, dem Schwierigkeitsgrad und dem Bearbeitungsaufwand, den eine Angelegenheit/ein Fall erfordern.
Entscheidend ist daher, was Sie von Ihrem Rechtsbeistand wünschen:
Erstberatung
Gemäß § 34 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) soll für die außergerichtliche Beratung in Form eines mündlichen oder schriftlichen Rates oder einer Auskunft eine Gebührenvereinbarung zwischen
Mandant und Rechtsanwalt getroffen werden, wobei der Betrag für „ein erstes Beratungsgespräch“ 190,- € netto (zuzüglich 19 % Umsatzsteuer) nicht überschreiten darf. Dieser Betrag ist im Sozialrecht
meines Erachtens in vielen Bereichen und für viele Ratsuchende utopisch.
Eine Erstberatung dauert erfahrungsgemäß ca. 1 Stunde (sofern nicht gleichzeitig mehrere Angelegenheiten oder "Fälle" auf den Tisch kommen), um den Sachverhalt zu erfassen, schon vorliegende
Verwaltungsentscheidungen zu lesen und eine erste Einschätzung der Rechtslage vorzunehmen.
Für diese Tätigkeit berechne ich brutto 150,- €/Stunde, also inkl. 19 % Umsatzsteuer, wobei ich in einfach gelagerten Fällen und dementsprechend kürzerer Beratungszeit bis 30 Minuten nur 75,- € berechne.
Und wenn es bei einer kurzen Frage mit kurzer Antwort bleibt, die ich nicht ohnehin schon von Herzen gern und kostenfrei am Telefon gegeben habe, freue ich mich schlicht über einen "Tipp" in meine Kaffeekasse.
Sollten Sie mich schon im ersten Beratungsgespräch oder zeitnah nach der Erstberatung in derselben Angelegenheit mit Ihrer Interessenvertretung im Verwaltungsverfahren oder vor Gericht beauftragen, wird die Erstberatungsgebühr durch mich selbstverständlich angerechnet.
Bei späterer Beauftragung (also nicht zeitnah nach unserem Erstgespräch) ist dann meist eine erneute Einarbeitung erforderlich, sodass die normalen Gebühren für eine Vertretung ohne Anrechnung entstehen (siehe nachfolgend).
Gebührenvereinbahrung
Da die gesetzlichen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz für sozialrechtliche Streitigkeiten äußerst niedrig, um nicht zu sagen verfassungswidrig erbärmlich sind (und ein dringender Anpassungs-/Nachholbedarf allen Beteiligten bekannt ist, aus politischen Gründen aber den im Sozialrecht tätigen Rechtsanwälten versagt wird und dieses Defizit auch durch die Gebührenerhöhung ab dem Jahr 2021 nicht wirklich beseitigt wurde - zumal seitdem die komplette Erhöhung inflationsbedingt und durch die allgemeine Kostensteigerung schon wieder "aufgebraucht" ist ...), läßt sich in der Mehrzahl der Fälle keine kostendeckende Tätigkeit ohne die Vereinbarung von über den gesetzlichen (meist sog. Rahmengebühren) liegenden Gebühren ausführen. Im Rahmen der Erstberatung erläutere ich dies ausführlich (siehe auch nachfolgend etwa die Ausführungen zu den gesetzlichen Gebührenreglungen eines Vor- oder Klageverfahrens) und treffe - sofern nicht Beratungshilfe- oder Prozesskostenhilfeberechtigung besteht - eine angemessene Gebührenvereinbarung mit meinen Mandanten.
Beratungshilfe mit Berechtigungsschein
(durch das Amtsgericht ausgestellt)
Für Menschen mit geringem oder keinem eigenen Einkommen besteht die Möglichkeit, Beratungshilfe fast kostenfrei in Anspruch zu nehmen. So soll verhindert werden, dass jemand seine Rechte nicht wahrnehmen kann, bloß weil ihm hierzu die finanziellen Mittel fehlen.
Hier tragen Sie – gleichgültig, ob es sich nur um eine mündliche Erstberatung handelt oder ob in der Sache weitere Schritte unternommen werden – als eigenen Anteil nur die Beratungshilfegebühr in Höhe von 15,- brutto gem. Ziffer 2500 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG.
Weitere Gebühren entstehen Ihnen im Rahmen der Beratungshilfe nicht.
Eine Gebührenvereinbarung, wie sie oben zur Erstberatung beschrieben wurde, ist daneben nicht zulässig.
Den Antrag auf Erteilung eines Berechtigungsscheins stellen Sie bei Ihrem zuständigen Amtsgericht. Voraussetzung ist Ihre Bedürftigkeit und das Ausscheiden einer anderen Beratungs-/Vertretungsmöglichkeit (etwa durch Beratungsstellen von Sozialverbänden etc.).
Auch die unter dem Stichwort Über das Sozialrecht immer wieder angesprochene Beratung durch die Sozialleistungsträger selbst kann zunächst hierunter fallen.
Ich betone „zunächst“, denn spätestens nach Beratung durch den Sozialleistungsträger, der auf seiner Rechtsansicht beharrt, allerspätestens nach einem Ablehnungsbescheid und dagegen durch Sie selbst eingelegtem Widerspruch lässt sich kritisch fragen, ob die Behörde noch über ausreichende Objektivität verfügt. Auch die Rechtsprechung geht davon aus, dass jedenfalls dann, wenn die Ausgangsbehörde und die über den Widerspruch entscheidende Stelle „identisch“ sind, der Zeitpunkt einer unabhängigen Beratung gekommen sein dürfte.
Beratungshinweis: Ihre Rechtswahrnehmung darf nicht mutwillig sein, sonst wird Ihnen Beratungshilfe und nachfolgend Prozesskostenhilfe für ein
Gerichtsverfahren versagt werden!!
Die Frage der Mutwilligkeit prüfe ich (und muss ich prüfen!), auch wenn das Amtsgericht einen Berechtigungsschein ausgestellt hat, in Ihrem Interesse selbst nach und zeige Ihnen gegebenenfalls die Problematik auf.
Gutachterliche Stellungnahme
Für die Ausarbeitung einer schriftlichen gutachterlichen Stellungnahme über eine Rechtsfrage oder ein Vertragswerk o.ä. sollte im Einzelfall eine Vergütungsvereinbarung auf
Stundenhonorarbasis getroffen werden. Dieses Honorar kann wegen des höheren Aufwandes und der notwendigen Literaturarbeit über dem obigen Stundenhonorar der Erstberatung liegen.
Soll die Erfolgsaussicht eine Rechtsbehelfs/Rechtsmittels geprüft werden, finden wieder die Regelungen des RVG Anwendung (Ziffern 2102 und 2103 Vergütungsverzeichnis)
Von diesen Gebühren sind Abweichungen nach oben oder unten möglich, über die Sie anhand des konkreten Falles informiert werden müssen.
Meist lässt sich bereits im ersten Gespräch abschätzen, welche Kosten für die Prüfung der Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfs/Rechtsmittels entstehen.
Vertretung im Verfahren
Im Verwaltungsverfahren / Widerspruchsverfahren wird in der überwiegenden Zahl der Fälle bei durchschnittlicher Schwierigkeit und durchschnittlichem Umfang eine Geschäftsgebühr von
359,- € sowie eine Pauschale für Post- und Kommunikationsdienstleistungen in Höhe von 20,- €, jeweils zzgl. 19 % Umsatzsteuer (=Mehrwertsteuer) für den Antrag, den Schriftwechsel mit der
Verwaltung, Widerspruchseinlegung und -begründung entstehen. Auch diese Gebühr kann sich bei umfangreicher/schwieriger Sachlage erhöhen oder bei unterdurchschnittlichem Aufwand verringern.
Dabei bilden das Verwaltungsverfahren und das sich eventuell anschließende Widerspruchsverfahren zwei getrennte Angelegenheiten, die getrennt berechnet werden müssen. Da sich für den im Verwaltungsverfahren mit einer Sache befassten Rechtsanwalt aber schon Vorkenntnisse und damit Arbeitserleichterungen ergeben, werden die Kosten des Verwaltungsverfahren zur Hälfte auf das Widerspruchsverfahren angerechnet.
Um die Sache allerdings noch zu verkomplizieren: in der Regel werden wegen der gesetzlichen Gebührenbeschränkung in § 63 SGB X nur die Kosten im erfolgreichen Widerspruchsverfahren von der Verwaltung übernommen, die Kosten des Verwaltungsverfahrens sowie des nicht erfolgreichen Widerspruchsverfahrens werden praktisch immer abgelehnt. Auch diesbezüglich berate ich Sie im Beratungsgespräch ausführlich.
Die anwaltlichen Gebühren eines Klageverfahrens richten sich nach der Instanz (eine Berufung ist z.b. „teurer“), der Schwierigkeit der Angelegenheit, der Haufigkeit und Dauer
mündlicher Termine/Verhandlungen vor Gericht und nicht zuletzt nach der Frage, ob Sie selbst als Versicherter, Leistungsberechtigter o. Person mit vergleichbarem sozialen Schutzbedürfnis klagen oder
verklagt werden.
Über die zu beachtenden Details berate ich Sie im Beratungsgespräch anhand Ihres Einzelfalles und dem dann aktuellen Stand der Angelegenheit.
Sofern Sie die Kosten eines Rechtsstreits nicht selbst tragen können, wird Ihnen Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts gewährt. Auch hierüber berate ich Sie gern anhand Ihres Einzelfalles und dem dann aktuellen Stand der Angelegenheit.