Allgemeines zum Sozialrecht
Vorbemerkung:
Der Einfachheit halber benutze ich nachfolgend in der Regel die sächliche oder männliche Form, obwohl weibliche und männliche Komponenten in ihren vielfältigsten Erscheinungsformen sowohl in unserem Rechtssystem als auch meiner persönlichen Überzeugung völlig gleichberechtigt nebeneinander existieren. Ich bitte die Leserinnen dieser Website um Nachsicht und erlaube mir den entlastenden Hinweis, dass auch die Sozialgesetze noch weitestgehend von der sächlichen oder männlichen Form dominiert werden.
Unter der Geltung des Grundgesetzes ist die Sozialstaatlichkeit (Art. 20 Absatz 1) neben Demokratie und Rechtsstaat d a s wichtigste rechtliche, gesellschaftliche und politische Prinzip der Bundesrepublik Deutschland geworden. Engagierte Sozialrechtler halten ihr Rechtsgebiet daher nicht ganz unbescheiden für "die Krone des Rechtsstaats".
In Gesetzesform gegossen wird diese Sozialstaatlichkeit durch das Sozialgesetzbuch (nachfolgend SGB) mit seinen aktuell vierzehn Büchern (SGB I - XIV, wobei die XIII unbesetzt ist, der Gesetzgeber fürchtet die Empörung abergläubischer Bürger) und weiteren, in § 68 Erstes Buch Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil (SGB I) genannten besonderen Gesetzen (etwa dem BAföG, dem Bundesversorgungsgesetz oder dem Wohngeldgesetz).
Kernaufgabe des SGB ist, "zur Verwirklichung sozialer Gerechtigkeit und sozialer Sicherheit Sozialleistungen einschließlich sozialer und erzieherischer Hilfen zu gestalten" (§ 1 Abs.1 Satz 1 SGB I). Ähnlich der allgemein bekannten Formel des Art.1 Grundgesetz - "Die Würde des Menschen ist unantastbar" - sichern Sozialleistungen in letzter Konsequenz ein menschenwürdiges Dasein, ein (sozio-kulturelles) Existenzminimum und den gemeinschaftlich-solidarischen Ausgleich für besondere Belastungen und Leistungen.
In den fünf Zweigen der klassichen Sozialversicherung, die, wie der Name schon sagt, als (Teilkasko-)Versicherung mit Beitragszahlung auf der einen und Versicherungsleistungen bei Eintritt des Versicherungsfalls auf der anderen Seite ausgebaut sind, werden neben umfangreichen Leistungen der Rehabilitation vor allem Geldleistungen zur Erhaltung eines Lebensstandards erbracht. Die Höhe der Geldleistungen richtet sich - anders als bei den im Rahmen staatlicher Fürsorge gewährten Grundsicherungsleistungen (Bürgergeld, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Hilfe zum Leben, letztlich auch BAföG, BAB etc., Asylbewerberleistungen) nicht nach dem Existenzminimum, sondern dem zuvor erreichten Einkommensniveau und der Höhe der daraus gezahlten Beiträge. Dies gilt für die auch im Sozialrecht (nicht nur bei der privaten KfZ-, Haftpflicht- oder Hausratsversicherung) so genannten Versicherungsfälle Arbeitslosigkeit, Krankheit, Arbeits-/Wegeunfall, Berufskrankheit, Erwerbsminderung, Alter bzw. Tod.
Sozialrecht regelt nicht soziales Recht als Gegensatz zu unsozialem Recht, sondern Sozialrecht umfasst alle Leistungsansprüche, Rechte und Pflichten der in unserem Land lebenden Menschen gegenüber Sozialleistungsträgern (Körperschaften, Anstalten und Behörden, § 12 SGB I), also den gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen, der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung, der Bundesagentur für Arbeit, den Jobcentern, den Gemeinden, Städten, Kreisen, deren Verbänden, den Ländern und der Bundesrepublik Deutschland selbst.
Anders als im Zivilrecht, das jedem von uns alltäglich beim Einkaufen, Autofahren, Wohnen, aber auch im familiären Zusammenleben begegnet und diese Begegnung "auf Augenhöhe" stattfinden läßt, steht im Sozialrecht praktisch immer eine Behörde (Leistungsträger) einem hilfesuchenden Bürger (Leistungsberechtigten) gegenüber. Nur in gesetzlich geregelten Ausnahmefällen tritt einem der Leistungsträger "auf Augenhöhe" gegenüber, um öffentlich-rechtlichen Vertrag abzuschliessen: Klassiker hier sind die Eingliederungsvereinbarungen mit der Bundesagentur für Arbeit beim Bezug von Alg oder der Kooperationsplan mit dem Jobcenter bei Beziehern von Bürgergeld.
Egal ob "Augenhöhe" oder nicht, kann es aus den verschiedensten Gründen erforderlich werden, sich anwaltlichen Beistand zu sichern - und hier setzt meine Tätigkeit für Sie an:
Zwei wichtige Hinweise erlaube ich mir:
In vielen Fällen wird es aber zunächst gar nicht erforderlich sein, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, denn die Sozialleistungsträger unterliegen sehr weitgehenden, gesetzlich vorgeschriebenen Informations- und Beratungspflichten, auf deren Einhaltung Sie als Leistungsempfänger bestehen sollten! Kosten entstehen Ihnen dadurch nicht, denn die hoheitliche Information und Beratung hat kostenfrei zu erfolgen! Gesetzliche Grundlage sind §§ 13 - 15 SGB I und weitere Sonderregelungen in den einzelnen Büchern des SGB.
Beratungstipp: Lassen Sie sich nicht so leicht abwimmeln! Formulieren Sie selbstbewusst konkrete Fragen zu Ihrem Fall und lassen Sie sich nicht mit Broschüren, Merkblättchen, Formularen etc. abspeisen! Würden sich diese Materialien wirklich selbst erklären und allen Leistungsempfängern im Einzelfall hinreichende Hilfe sein, wären eine ganze Reihe von Kolleginnen und Kollegen sowie ich selbst brotlos.
Bitten Sie um eine schriftliche Zusammenfassung der Auskunft oder zumindest der wichtigsten Aussagen und notieren Sie Datum und Namen des Beraters, vor allem bei telefonischen Auskünften!
Wenn Leistungsträger nicht, unvollständig oder unrichtig beraten, haben sie im Rahmen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs dafür zu haften.
Letztlich wird es aber in den Fällen fehlerhafter Ermessensausübung, fehlerhafter Gutachten, unvollständiger Sachverhaltsaufklärung, Kompetenzstreitigkeiten oder schlichter Verschleppung (nach der alten Verwaltungsweisheit: lass eine Sache nur lang genug liegen, dann erledigt sie sich von selbst) unvermeidbar sein, juristisch gegen den zuständigen Leistungsträger vorzugehen.
Um in diesem hochkomplesen Rechtsgebiet einigermaßen zurecht zu kommen, habe ich mich ausschließlich auf das Sozialrecht spezialisiert. Informationen zu den einzelnen Leistungsgesetzen, den Voraussetzungen eines sog. "Versicherungsfalles" im Sozialversicherungsrecht, dem Verwaltungsverfahrensrecht und insbesondere als klassischem Anwaltsfeld dem gerichtlichen Verfahren gebe ich Ihnen im Rahmen einer Erstberatung.