Inhalt der Beratungspflicht |
Adressat |
§ im SGB VIII |
Not- und Konfliktberatung (Mussleistung mit Rechtsanspruch) |
Minderjährige |
§ 8 Abs. 3 |
Einschätzung der Kindeswohlgefährdung (Mussleistung mit Rechtsanspruch) |
Personen in beruflichem Kontakt zu Kindern /Jugendlichen |
§ 8b Abs. 1 |
Jugendberatung bei persönlichen, sozialen oder beruflichen Konflikten als Teil der Jugendarbeit (Mussleistung ohne Rechtsanspruch für den einzelnen Jungen Menschen) |
Junge Menschen |
§ 11 Abs. 3 Nr. 6 |
Stärkung der Erziehungskompetenz (Sollleistung) |
Erziehungsberechtigte und junge Menschen, (werdende) Mütter und Väter |
§ 16 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 |
Beratung in Fragen der Partnerschaft, bei Konflikten in der Familie, zur Wahrnehmung der Elternverantwortung bei Trennung oder Scheidung (Mussleistung mit Rechtsanspruch) |
Mütter und Väter |
§ 17 Abs. 1 |
Beratung bei Ausübung der Personensorge,
über Abgabe einer Erklärung der gemeinsamen Sorge,
über Ausübung des Umgangsrechts,
über Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen (Mussleistungen mit Rechtsanspruch) |
Alleinerziehende
nicht verheiratete Eltern
Kind, Umgangsberech-tigte, Dritte Junge Volljährige |
§ 18 Abs. 1
§ 18 Abs. 2
§ 18 Abs. 3
§ 18 Abs. 4 |
Beratung bei Unterbringung eines Kindes zur Erfüllung der Schulpflicht (Mussleistung mit Rechtsanspruch) |
Personensorgeberech- tigte |
§ 21 |
Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege (Mussleistung mit Rechtsanspruch) |
Pflegepersonen und Erziehungsberechtigte |
§ 23 Abs. 4 |
Beratung bei Auswahl einer Einrichtung (Mussleistung mit Rechtsanspruch) |
Eltern |
§ 24 Abs. 4 |
Beratung zur selbstorganisierten Förderung von Kindern (Sollleistung) |
Erziehungsberechtigte |
§ 25 |
Erziehungsberatung bei individuellen familienbezogenen Problemen, bei Erziehungsfragen und bei Trennung/Scheidung (Mussleistung mit Rechtsanspruch für Erziehungsberechtigte) |
Minderjährige und Erziehungsberechtigte |
§ 28 |
Beratung in der Heimerziehung (Sollleistung) |
Jugendliche |
§ 34 |
Beratung vor Inanspruchnahme einer Hilfe zur Erziehung/einer Eingliederungshilfeleistung (Mussleistung mit Rechtsanspruch) |
Minderjähriger und Personensorgeberechtigte |
§ 36 Abs. 1 |
Beratung der Herkunftsfamilie zur Stärkung der Erziehungskraft und Einbeziehung des Kindes (Sollleistung)
Beratung vor Aufnahme eines Kindes in Pflege (Mussleistung mit Rechtsanspruch) |
Herkunfts- und Pflegefamilie
Pflegeperson |
§ 37 Abs. 1
§ 37 Abs. 2 |
Beratung zur Persönlichkeitsentwicklung (Sollleistung)
Beratung zur Verselbstständigung (Sollleistung) |
Junger volljähriger |
§ 41 Abs. 1, Abs. 2 i.V.m. § 28
§ 41 Abs. 3 |
Beratung nach Inobhutnahme (Mussleistung mit Rechtsanspruch) |
Minderjährige |
§ 42 Abs. 2 |
Beratung im Adoptionsverfahren vor Ersetzung einer Einwilligung (Sollleistung)
Beratung im Adoptionsverfahren über bestimmte Rechte des Vaters (Mussleistung mit Rechtsanspruch) |
Elternteil, dessen Einwilligung ersetzt werden soll
Vater, der mit Kindesmutter nicht verheiratet ist |
§ 51 Abs. 2
§ 51 Abs. 3 |
Beratung bei Vaterschaftsfeststellung und Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen (Mussleistung mit Rechtsanspruch) |
alleinerziehende Mutter |
§ 52a |
Beratung bei Ausübung der Personensorge (Mussleistung mit Rechtsanspruch)
Beratung zur Behebung von Mängeln der Erziehung (Mussleistung mit Rechtsanspruch) |
Pfleger , Vormünder |
§ 53 Abs. 2
§ 53 Abs. 3 |
Beratung bei ehrenamtlicher Tätigkeit (Sollleistung) |
Ehrenamtsträger |
§ 73 |
Mussleistung = der Verwaltung steht kein Ermessen zu, sie muss bei Bedarf oder auf Antrag tätig werden und eine bestimmte Leistung im gesetzlichen Umfang erbringen
Sollleistung = wie Mussleistung, aber in atypischen (Ausnahme-)Fällen kann Verwaltung von Leistungserbringung absehen, Leistung wird dann zur Kannleistung
Kannleistung = Leistung steht bei Bedarf oder auf Antrag im Ermessen der Verwaltung, dieses Ermessen muss allerdings immer und nachvollziehbar ausgeübt werden, auch, wenn die Leistung versagt wird; Ermessensausübung ist auf Ermessensfehler überprüfbar